
Das Handeln der Mietnomaden wird nach § 263 Strafgesetzbuch als so genannter Eingehungsbetrug strafrechtlich verfolgt. Zudem kann ein Vermieter seine Ansprüche auch im Wege des Zivilrechtsverfahrens einklagen. Dabei stellt sich jedoch häufig das Problem, des ehemaligen Mieters habhaft zu werden.
Der sinnvollste Schutz vor Mietnomaden beginnt vor der Vertragsunterzeichnung. Vermieter sollten sich keinesfalls nur auf das Auftreten des Interessenten verlassen. Zur Absicherung sollten die finanziellen Verhältnisse des zukünftigen Mieters überprüft werden, beispielsweise durch Gehaltsabrechnungen oder einen Arbeitsvertrag. Da solche Papiere gefälscht werden können, sind zwei Handlungsanweisungen besonders gut zur Absicherung geeignet: Erstens sollte kein Vertrag ohne Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes unterzeichnet werden. Ein offizielles Ausweisdokument lässt sich schwerer fälschen als ein Arbeitsvertrag. Zweitens sollte eine Unterzeichnung des Mietvertrages erst nach Zahlung der Kaution durch den Mieter erfolgen. Eine zusätzliche Absicherung liefert eine unabhängige Bonitätsprüfung.
Wer das Pech hat, aktuell mit einem Mietnomaden zu tun zu haben, sollte zur Beschleunigung des Verfahrens, seine Mietforderungen im Urkundeprozess durchsetzen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese vereinfachte Verfahrensvariante auf Ansprüche aus Mietzahlungen angewandt werden kann. Dies bedeutet, dass die Mietforderungen nur mit Urkunden, wie dem Mietvertrag, bewiesen werden dürfen. Auf jeden Fall sollte rechtliche Hilfe eingeholt werden, um die notwendigen Verfahren, wie die Räumung, zügig durchzusetzen.