So vermeiden Immobilienanbietende Diskriminierung
Immer wieder erleben Wohnungssuchende Benachteiligungen wegen ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihres Alters. Erfahren Sie hier was Sie als Vermieter:in und Verkäufer:in einer Immobilie berücksichtigen sollten und erhalten Sie wertvolle Tipps, wie Sie aktiv zu einem inklusiveren Immobilienmarkt beitragen können.
ImmoScout24 steht für Toleranz, Vielfalt und Inklusion. Wir tolerieren keine Form der Diskriminierung, Belästigung, Bedrohung oder sonstigen feindseligen oder missbräuchlichen Verhaltens. Jede Meldung, die dazu bei uns eingeht, prüfen wir sehr genau. Inserate mit diskriminierenden Inhalten deaktivieren wir. Anbieter:innen kontaktieren wir und mahnen sie an, unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und Unternehmenswerte einzuhalten. Bei diskriminierenden oder belästigendem Verhalten kannst du dich vertrauensvoll an unseren Kundenservice wenden.*
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1. Wie muss eine Immobilienanzeige formuliert sein?
Formulierungen in Immobilienanzeigen dürfen nicht diskriminieren, sondern müssen neutral gehalten sein. Der Ausschluss oder die Benachteiligung von Bewerber:innen oder Mieter:innen aufgrund der ethnischen Herkunft, der Religion und Weltanschauung sowie der sexuellen Identität von Bewerbenden sind verboten.
Achten Sie bei der Vermarktung und Vorführung Ihrer Immobilie darauf, dass die keine Aussagen machen oder Verhaltensweisen zeigen, die als diskriminierend empfunden werden könnten.
Vermeiden Sie Vorschläge wie z. B. „Diese Wohnung wäre ideal für ein junges Paar.“
Konzentrieren Sie sich bei der Beschreibung der Immobilie und der Wohngegend auf Fakten und nicht auf Annahmen über die Nachbarschaft.
2. Was sollte ich vor der Besichtigung bedenken?
Bewerten Sie Mietinteressenten auf die gleiche Weise, ohne Rücksicht auf den Status der Bewerber:innen als Mitglied einer bestimmten Personengruppe.
Bieten Sie allen Interessent:innen gleichen Zugang zu Ihren Angeboten.
Vermeiden Sie die fälschliche Angabe, dass die Immobilie nicht mehr verfügbar ist, um bestimmte Bewerber:innen abzuschrecken.
3. Was dürfen Sie Mieter:innen und Käufer:innen fragen?
Sie dürfen keine Informationen abfragen, die gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Nach diesem Recht kann jede Person selbst entscheiden, welche Daten sie über sich preisgibt und wer sie verwenden darf. Fragen nach Religion, Behinderungen oder Krankheiten sind zum Beispiel verboten. Auch Hobbys, die Lieblingsmusik oder Parteizugehörigkeit fallen darunter.
Eine unverbindliche Vorlage für eine Mieterselbstauskunft hält ImmoScout24 zum Download für Sie bereit.
Stellen Sie allen Bewerber:innen die gleichen Fragen und stellen Sie nur Fragen, die jeder Person gestellt werden können - auch wenn die Fragen gut gemeint sind.
Lassen Sie Bewerber:innen Fragen stellen, damit Sie sachlich antworten können.
4. Welche weiteren Maßnahmen beugen Diskriminierung im Mietverhältnis vor?
Mit Rücksicht auf die zunehmende Mehrsprachigkeit von Mieter:innen empfiehlt es sich Mietverträge und Hausordnungen in mehreren Sprachen zur Verfügung zu stellen.
Zudem können Hausordnungen eine Klausel gegen Diskriminierung beinhalten („Diskriminierung zerstört das friedliche Zusammenleben der Hausgemeinschaft und wird daher nicht geduldet“) sowie die Androhung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen. Das BGB gibt ihnen dazu das Recht.
Kommt es zwischen den Mietparteien zu Konflikten, ist ein transparentes Konfliktmanagement hilfreich. Auch darüber kann die Hausordnung informieren.
Vermeiden Sie es, Regeln aufzustellen, die nur für eine bestimmte Personengruppe gelten oder diese ausschließen. Stellen Sie beispielsweise niemals Regeln nur für Familien mit Kindern auf.
Formulieren Sie Richtlinien und Regeln stets so, dass sie niemanden ausschließen.
Dokumentieren Sie jede Interaktion mit Bewerb:innen und Mieter:innen mithilfe einer Tabellenkalkulation oder CRM-Software.
5. Welche weiteren Maßnahmen beugen Diskriminierung im Mietverhältnis vor?
Wenn Ihnen Diskriminierung vorgeworfen wird, sollten die Beschwerde ernst nehmen.
Ein Gespräch mit der betroffenen Person führt vielleicht bereits zur Klärung der Situation.
Je nach Verlauf des Gesprächs oder Schwere des Vorwurfs kann es jedoch angebracht sein, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Eigentümer- und Berufsverbände unterstützen auch bei der Lösungsfindung. Hilfreich kann zudem der Kontakt zu einer Ombudsstelle auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sein. Diese öffentlichen Beschwerdestellen wirken auf eine gütliche Streitbeilegung hin, ziehen Sachverständige hinzu, holen Gutachten ein und vermitteln gegebenenfalls weiter.
6. Öffentliche Schlichtungsstellen bei Diskriminierungsvorwürfen
Berlin
Landesstelle für Gleichbehandlung - gegen Diskriminierung (LADG)
Link zur WebsiteLeitbild „Berlin vermietet fair!“
Link zur WebsiteMünchen
Gütestelle für außergerichtliche Schlichtungsverfahren
Link zur WebsiteFAQ
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Was bedeutet Chancengleichheit im Wohnungswesen?
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Chancengleichheit im Wohnungswesen ist der Gedanke, dass allen Personen die gleichen Chancen bei der Wohnungswahl eingeräumt werden sollten.
- Was ist Diskriminierung bei der Vermietung?
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Diskriminierung bei der Vermietung liegt vor, wenn Sie Bewerber:innen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe anders behandeln.
- Was ist der Unterschied zwischen vorsätzlicher oder unbeabsichtigter Diskriminierung?
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• Eine vorsätzliche Diskriminierung oder Ungleichbehandlung liegt vor, wenn Sie Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe ungünstig behandelt. Ein Beispiel für vorsätzliche Diskriminierung ist der Hinweis im Inserat „Keine Ausländer:innen“ oder „Keine Familien mit kleinen Kindern“. Eine solche offene Diskriminierung ist heute relativ selten, aber andere Praktiken - wie die Auferlegung von Einschränkungen für Familien mit Kindern - kommen immer noch vor.
• Unbeabsichtigte Diskriminierung liegt vor, wenn Sie mit einer Handlung oder einer Maßnahme Personen einer bestimmten Gruppe benachteiligen, auch wenn keine Absicht zur Diskriminierung vorlag. Ein Beispiel für unbeabsichtigte Diskriminierung kann sein, wenn Sie nicht an Personen mit begrenzten Deutschkenntnissen vermieten oder verkaufen wollen, weil Sie selbst keine Fremdsprachen sprechen.
Hinweis: Bei den Informationen handelt es sich um unverbindliche Empfehlungen von ImmoScout24 und keine Rechtsberatung.