Für einen gerechteren Wohnungsmarkt

ImmoScout24 steht für Toleranz, Vielfalt und Inklusion. Jede Form von Diskriminierung hat auf unserer Plattform keinen Platz. Wir setzen uns dafür ein, dass auf dem Wohnungsmarkt alle die gleichen Chancen haben. 

Warum ImmoScout24 sich für Vielfalt einsetzt

Wir erhalten immer wieder Hinweise von Nutzer:innen, dass Sie im Zuge der Immobiliensuche Diskriminierung erfahren haben. Beispielsweise enthalten Inserate diskriminierende und bestimmte Personengruppen ausschließende Hinweise oder auf den Immobilienbildern finden sich rechtsradikale Symbolik. Mit einigen wenigen Meldungen pro Monat ist der Anteil gering. Dennoch nehmen wir jede einzelne Meldung sehr ernst. 

Wie ImmoScout24 im Fall von Diskriminierung handelt

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ImmoScout24 steht für Toleranz, Vielfalt und Inklusion. Wir tolerieren keine Form der Diskriminierung, Belästigung, Bedrohung oder sonstigen feindseligen oder missbräuchlichen Verhaltens. Jede Meldung, die dazu bei uns eingeht, prüfen wir sehr genau. Inserate mit diskriminierenden Inhalten deaktivieren wir. Anbieter:innen kontaktieren wir und mahnen sie an, unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und Unternehmenswerte einzuhalten. Bei diskriminierenden oder belästigendem Verhalten kannst du dich vertrauensvoll an unseren Kundenservice wenden.*

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Barrieren abbauen für ein offenes und faires Miteinander

Wir sind überzeugt, dass es beim Verdacht auf Diskriminierung sehr wichtig ist, in den Dialog zu treten. Wir wollen dazu beitragen, Barrieren bei allen Beteiligten auf dem Wohnungsmarkt abzubauen und ein offenes und faires Miteinander zu gestalten. Mit unseren Ratgeberinhalten wollen wir Vorurteile, Ängste oder Sorgen abbauen. Für Anbieter:innen haben wir Hinweise zusammengestell, die dabei helfen, Ungleichbehandlung zu verhindern. Wer sich im Rahmen der Immobiliensuche diskriminiert fühlt, für den haben wir Empfehlungen und Anlaufstellen zusammengestellt. 

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Was ist Diskriminierung?

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erhielt 2020 insgesamt fast 6.400 Beratungsanfragen. Der zweithäufigste Grund für Beschwerden war mit 33 Prozent Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der größte Teil der Anfragen bezog sich mit 41 Prozent auf das Merkmal Behinderung, dem die vielen Fragen zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes zugerechnet wurden. Auch Geschlecht (17 Prozent) und Alter (9 Prozent) führten zu Meldungen bei der Beratungsstelle. Es ist aber davon auszugehen, dass die tatsächliche Zahl von Diskriminierungsfällen weitaus höher liegt, denn nicht jede:r Betroffene meldet Diskriminierung.

Geschützte Merkmale

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Merkmale in Diskussion

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Nicht geschütze Merkmale

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FAQ

Ist Diskriminierung erlaubt?

Nein. Diskriminierungen ist nicht nur ungerecht, sondern auch gesetzlich verboten. Festgeschrieben ist das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt. Es soll Betroffene vor Diskriminierung schützen, weil es Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verbietet (§ 1 AGG).

Gilt das AGG auch bei der Vermietung oder beim Verkauf von Immobilien?

Das AGG gilt ausdrücklich auch für den Immobilienmarkt, also wenn Menschen auf der Suche nach einem neuen Zuhause sind, eine Wohnung mieten oder ein Haus zum Bewohnen kaufen möchten. Ungleichbehandlungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind bei der Besichtigung, Vergabe oder in einem Mietverhältnis verboten.

Gibt es Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot?

Das AGG lässt Ausnahmen zu. So gibt es noch andere Ursachen für Diskriminierungen auf dem Wohnungsmarkt, die das AGG nicht berücksichtigt und ausdrücklich verbietet: Dazu zählt etwa die soziale Herkunft oder die Einkommenssituation. Auch weil Menschen alleinstehend sind oder Haustiere halten, werden Bewerber:innen manchmal kategorisch ausgeschlossen. Diese Auswahlgründe verbietet das AGG zwar nicht ausdrücklich. Bei der Vermietung und beim Verkauf sollten Eigentümer:innen, Makler:innen oder Hausverwaltungen aber mit gutem Beispiel voran gehen und sich selbst hinterfragen, ob sie nicht Diskriminierung fördern, wenn sie Bewerber:innen wegen dieser Gründe nicht einladen.

Zudem gestattet das AGG Vermieter:innen, Eigentümer:innen und Makler:innen bei der Wohnungsvergabe auf „sozial stabile Bewohnerstrukturen, ausgewogene Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse zu achten“ (§ 19 Abs. 3 AGG). Außerdem ist eine Abweichung von der Gleichbehandlung möglich, wenn „durch das Mietverhältnis ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis begründet wird“ (§ 19 Abs. 5 AGG). Beide Formulierungen sehen Fachleute kritisch. Denn wo es Ausnahmen gibt, gibt es leider auch Missbrauch. Die Formulierungen könnten genutzt werden, um doch zu diskriminieren. Problematisch ist auch, dass das Diskriminierungsverbot erst greift, wenn mehr als 50 Wohnungen vermietet werden, also ein „Massengeschäft“ vorliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Das Gesetz lässt sich also nicht anwenden, wenn sie nur eine Wohnung vermieten oder ein Haus verkaufen.

​Wann fängt Diskriminierung an?

Diskriminierung kann offen, versteckt oder unbewusst geschehen. Eine explizit rassistische Diskriminierung findet statt, wenn in einer Immobilienanzeige steht „nur deutsche Mieter:innen“ oder „Ausländer:innen unerwünscht“. Das ist gesetzlich verboten und kann für Eigentümer:innen, Vermieter:innen, Hausverwaltungen und Makler:innen rechtliche Konsequenzen haben. Gewerbliche Anbieter:innen von Wohnraum riskieren eine Abmahnung. Betroffene können von Anbieter:innen, die auf diese Weise auftreten, die Unterlassung von Diskriminierung verlangen. Zudem können sie unter Umständen Schadenersatz bzw. die Zahlung einer Entschädigung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung fordern. ImmoScout24 deaktiviert Inserate, die Bewerbergruppen kategorisch ausschließen – auch solche, die nicht vom AGG abgedeckt sind. Anbieter:innen erhalten von uns die Aufforderung, ihre Inserate dahingehend zu überarbeiten und offen für Bewerber:innen aller Art aufzutreten.

​Wie lässt sich Diskriminierung erkennen?

Diskriminierung ist nicht immer sofort zu erkennen. Häufig findet Diskriminierung im Verborgenen statt und nicht einmal die Betroffenen bekommen es direkt mit. Das macht die Situation schwierig. Denn wie sollen sie Diskriminierung erkennen? Zum Beispiel kann es sein, dass Anbieter:innen Wohnungssuchende gar nicht erst zur Besichtigung einladen, weil ihr Name „fremd“ klingt oder sie die Landessprache nicht oder weniger gut beherrschen. Oder nicht-weiße Wohnungssuchende sollen höhere Mietpreise oder Kautionen zahlen als weiße Bewerber:innen. Manchmal behaupten Vermieter:innen, Makler:innen und Eigentümer:innen auch einfach, die Wohnung oder das Hause würde den Bedürfnissen von Bewerber:innen nicht entsprechen, um sie loszuwerden.

Häufige Diskriminierungsursache: Ethnische Herkunft

Jede:r dritte Wohnungssuchende mit Migrationshintergrund berichtete der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in einer Umfrage im Jahr 2019 von Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft. Gleichzeitig gaben 41 Prozent aller Befragten an, sie hätten sehr große oder große Bedenken, eine Wohnung an eine eingewanderte Person zu vermieten.

Häufig haben etwa Menschen mit Migrationshintergrund keine andere Wahl, als in ein „Einwanderungsviertel“ zu ziehen. Das trägt zur Ausgrenzung von der Mehrheitsgesellschaft bei. Diese herbeigeführte Trennung begünstigt die Entwicklung von Vorurteilen. Diskriminierung ist also nicht nur für die Betroffenen schlimm, sondern hat gravierende Einflüsse auf das Miteinander in unserer Gesellschaft. Um so wichtiger ist es, Diskriminierung nicht zu akzeptieren und für die Gleichbehandlung aller Bevölkerungsgruppen einzutreten. 

Beratungsfälle

Nichtdeutscher bei Wohnungsbesichtigung

Ein Beratungsfall der Lesbenberatung Berlin LesMigraS
Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes

 

Ein trans Mann nichtdeutscher Herkunft erhält einen Termin für eine Wohnungsbesichtigung. Gleich zu Beginn der Besichtigung fragt der Makler, woher sein Akzent komme und wirkt sehr distanziert. Der trans Mann bewirbt sich für die Wohnung, erhält aber keine Antwort. Einige Woche später besucht er den Makler und zeigt Interesse für eine andere Wohnung. Bei dieser Gelegenheit fragt ihn der Makler, wie denn nun sein „richtiger” Name sei und ob er ein Mann oder eine Frau wäre. Danach teilt er ihm mit, dass die Hausverwaltung ihm keine Wohnung vermieten möchte, da die Nachbar:innen „nicht aufgeklärt genug” für eine transgender Person seien. Außerdem würde die Hausverwaltung keine Wohnung an Nichtdeutsche vergeben, da die Gefahr bestünde, dass diese Personen ihre Miete nicht bezahlen und sich ins Ausland absetzen würden.

 

Da der trans Mann vermutet, dass der Makler und die Hausverwaltung alles verleugnen würden und ein Gerichtsprozess teuer und langwierig für ihn werden könnte, verzichtet er darauf, die Hausverwaltung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG zu melden.

 

​Alleinerziehende Mutter bekommt Absage wegen Kopftuch

Ein Beratungsfall des Antidiskriminierungsnetzwerkes Berlin (ADNB) des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg (ADNB des TBB)
Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bunde
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Frau Z. ist alleinerziehende Mutter und sucht für sich und ihre Kinder eine Wohnung. Sie kommt aus einem vorwiegend arabischsprachigen Land und trägt ein Kopftuch. Über eine Wohnungsbaugesellschaft werden ihr mehrere Wohnungen in einem Straßenzug angeboten. Frau Z. gefällt die Lage, denn ihre Kinder gehen in unmittelbarer Nähe zur Schule. Sie möchte gern dort einziehen, leitet die nötigen Schritte dafür ein und erfährt von der Wohnungsbaugesellschaft, dass ihr Name ganz oben auf der Liste stehe.

 

Von der Hausverwalterin wird ihr jedoch wenig später mitgeteilt, dass sie nicht einziehen könne, da man „sich Sorgen um die Kinder” mache. In dem Haus und der Nachbarschaft gäbe es Nachbar:innen, die sich bereits in der Vergangenheit über „Ausländer” und „ausländische Kinder” beschwert hätten. Daher sei mit Problemen und Beschwerden „von beiden Seiten” zu rechnen. Frau Z. kann die Argumente nicht nachvollziehen. Sie ist überzeugt, dass sie selbst entscheiden kann, welchen Risiken sie sich und ihre Kinder aussetzt.


Sie kontaktiert die Wohnungsbaugesellschaft erneut, ebenso ein sie unterstützender Sozialberater – ohne Reaktion.

 

Aktivitäten

Frau Z. bittet das ADNB um Unterstützung. Nachdem das ADNB der Abteilungsleiterin der Wohnungsbaugesellschaft den Sachverhalt geschildert und auf die bestehende Diskriminierung hingewiesen hat, zeigt sich diese betroffen über den Vorwurf. Sie betont, dass ein solches Verhalten der Hausverwalterin den Prinzipien ihres Unternehmens widerspreche. Auf Vermittlung der Abteilungsleiterin hin erhält Frau Z. ein weiteres Wohnungsangebot, das sie auch annimmt.

 

​Absage wegen fehlender Deutschkenntnisse

Ein Beratungsfall der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes

 

Frau B., die ausschließlich Englisch spricht, interessiert sich für die Wohnung einer Vermietungsgesellschaft. Ihr wird zugesichert, dass der Hausmeister sie zur Terminvereinbarung zurückruft. Das passiert jedoch nicht, woraufhin Frau B. nochmals nachfragt. Ihr wird daraufhin mitgeteilt, dass die Wohnung schon vermietet sei.

 

 

Frau B. wendet sich nun direkt an den Hausmeister. Nach seiner Auskunft ist die Wohnung nach wie vor frei. Frau B. verschickt daraufhin ihre Unterlagen an die Vermietungsgesellschaft und besichtigt die Wohnung. Wenig später erhält sie die Auskunft, der Zuschlag sei an andere Mietinteressent:innen gegangen.

 

Frau B. beschwert sich bei der Vermietungsgesellschaft. Diese schreibt ihr in einer E-Mail, aufgrund interner Richtlinien dürfe nur an Personen vermietet werden, die Deutsch sprechen. Den Vorwurf von Frau B., dass dies diskriminierend sei, weist die Gesellschaft von sich. Sie erklärt per E-Mail, dass es problematisch sei, an Menschen ohne Deutschkenntnisse zu vermieten, da die Mitarbeiter:innen der Vermietungsgesellschaft nicht ausreichend Englisch sprächen, um eine problemlose Kommunikation zu gewährleisten. Auch der Kontakt zu anderen Mieter:innen der Wohnanlage sei so nur eingeschränkt möglich. Insbesondere in Notsituationen sei es aber dringend erforderlich, dass die Mieter:innen sich in Grundzügen auf Deutsch verständigen und die Vermietungsgesellschaft über dringende Sachverhalte informieren könnten. Sollte Frau B. künftig Grundkenntnisse in Deutsch erwerben, werde sie nach Prüfung ihrer Bewerbungsunterlagen gern in die Liste der Mietinteressent:innen aufgenommen.

 

Aktivitäten:
Die Antidiskriminierungsstelle bittet die Vermietungsgesellschaft um eine Stellungnahme. In ihrem Schreiben weist die ADS darauf hin, dass ein Verstoß gegen das AGG naheliegt. Eine Klage von Frau B. auf Schadensersatz oder Entschädigung sei womöglich erfolgreich, da Anforderungen an Deutschkenntnisse Menschen mittelbar wegen ihrer Herkunft benachteiligen könnten. Grundkenntnisse in Deutsch zur Bedingung zu machen, bedeute, alle neu nach Deutschland zugewanderten Menschen vom Wohnungsmarkt auszuschließen.Als Reaktion bietet die Vermietungsgesellschaft daraufhin Frau B. eine vergleichbare Wohnung im Wohnobjekt an. Sie sichert außerdem zu, ihre Mitarbeiter:innen nochmals auf die gesetzlichen Vorgaben aufmerksam zu machen, damit sich so etwas nicht wiederhole. Deutsche Sprachkenntnisse zur Voraussetzung für die Vermietung zu machen, sei ein Vorgehen, mit dem sie nicht einverstanden sei.

Diskriminierung im Wohnumfeld

Im Wohnumfeld kann andauernde Diskriminierung dazu führen, dass sich Menschen in der eigenen Wohnung nicht mehr wohl und sicher fühlen. Das Gefühl der Schutzlosigkeit kann so stark sein, dass kleine Vorkommnisse großen Stress auslösen, wie ein Klingeln an der Tür oder ein Brief im Briefkasten. Oftmals fehlt die Aussicht, die Situation ändern zu können, da ein Umzug Zeit und Geld kostet. Außerdem ist ein Wohnungswechsel keine Garantie dafür, dass es dort nicht wieder zu Diskriminierung kommt.

Der Druck auf die Betroffenen kann so massiv sein, dass er zu chronischen psychosomatischen Beschwerden führt. In Familien können auch Kinder von Diskriminierung betroffen sein. Sie erleben die Benachteiligung, weil sie selbst bedrängt und beschimpft werden, oder über die Belastung der Eltern.  

Beratungsfall

Diskriminierung durch Nachbarschaft

Ein Beratungsfall von basis & woge e. V.
Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes

 

Frau P. wohnt seit vier Jahren in ihrer Wohnung. Seit ihrem Einzug begegnet ihr ein Nachbar argwöhnisch und beschwert sich über jede Kleinigkeit, etwa als sie wochentags um Viertel nach fünf am Nachmittag ihre Bohrmaschine benutzt, um eine Gardinenstange anzubringen. Als ihr Besuch aus Nigeria getrocknete Lebensmittel mitbringt und sie diese zum Nachtrocknen auf den Balkon legt, eskaliert die Situation.

 

Der Nachbar schreit sie an, beschimpft sie derb und fordert sie auf, mit ihrem „stinkenden Essen“ zu verschwinden. Er werde sich bei der Wohnungsgesellschaft beschweren, sie werde Ärger bekommen und nirgendwo eine andere Wohnung erhalten. Tatsächlich verwarnt der Vermieter Frau P. kurze Zeit später schriftlich. Sie dürfe keine Lebensmittel mehr auf dem Balkon lagern und außerdem beim Kochen die Fenster nicht öffnen. Anderenfalls drohten ihr mietrechtliche Konsequenzen. Frau P. lebt allerdings in einer Wohnung, in der die Küche nicht vom Wohnraum getrennt ist. Es muss also dringend beim Kochen gelüftet werden. Frau P. verängstigen sowohl das Verhalten des Nachbarn als auch das Schreiben der Wohnungsgesellschaft. Sie befürchtet, ihre Wohnung zu verlieren.

 

In einem ersten Beratungsgespräch werden die genauen Rahmenbedingungen, die persönliche Wahrnehmung der Situation durch Frau P. und ihre psychischen Belastungen besprochen. Frau P. hat einen Fluchthintergrund und ist durch die Androhung mietrechtlicher Schritte sehr eingeschüchtert. Aufgrund von traumatischen Erfahrungen in ihrer Vergangenheit ist ihr Ohnmachtsgefühl in dieser Situation besonders stark. Daher beruhigt es sie, zu erfahren, dass der Vermieter ihr nicht einfach so und aufgrund einer einzelnen Beschwerde kündigen kann. Es entlastet Frau P. auch zu hören, dass ihr Fall typisch für rassistisch aufgeladene Nachbarschaftsstreitigkeiten ist. Gemeinsam werden Strategien entwickelt, wie Frau P. sich im Haus und im Umfeld Hilfe und Unterstützung holen kann, falls es neue Beschwerden geben und sie Zeug:innen brauchen sollte. Zusätzlich stärken Frau P. ein Telefonat und ein Schreiben der Beraterin an die Wohnungsgesellschaft den Rücken. Schließlich schaltet Frau P. einen Rechtsanwalt ein, der den Sachverhalt mietrechtlich analysiert. Nach einem Anruf des Anwalts bei der Wohnungsgesellschaft wird Frau P. von dieser nicht weiter belangt.


Erklärfilm der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

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